( § 1 Z 5 NEUFÖG, § 2 Z 1 KVG ) Auch wenn ein Betriebsinhaber vor Gründung einer Gesellschaft zur selbständigen Ausübung des Gewerbes eines Versicherungsmaklers Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen für einen Versicherungsmakler erzielt hat, kann er von der Gesellschaftsteuer für die Gesellschaftsgründung befreit sein, wenn für den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft erst die wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden mussten.