( § 368 Abs 2 ASVG ) Dem in der Revision gestellten Ansinnen, einen „ vorläufigen Bescheid “ bis zur Ratifizierung des Abkommens zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina über die soziale Sicherheit v. 12. 2. 1999 zu erlassen, kann ein Sozialgericht schon deshalb nicht näher treten, weil Ziel des sozialgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung über den Leistungsanspruch mit Urteil ist, nicht aber die Erlassung eines Bescheides. Sollte der Revisionswerber hingegen damit meinen, die begehrte Alterspension hätte ihm vom Sozialgericht vorschussweise zuerkannt werden müssen, fehlt auch dafür eine gesetzliche Grundlage. Eine Leistung ist nur dann zu bevorschussen, wenn die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach feststeht, aber der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist. Mangels eines in Kraft stehenden Abkommens, also mangels jeder Rechtsgrundlage (zur Kündigung des früheren SoSi-Abkommens siehe schon ARD 4749/2/96 und ARD 4762/3/96 ), kann aber keine Rede davon sein, dass die Leistungspflicht des SV-Trägers bereits feststeht. OGH 05.09.2000 , 10 Ob S 244/00f . (