( § 69, § 77 GSVG, § 101, § 408 ASVG idF vor BGBl 1996/411 ) Wurde das Verfahren über den Antrag eines inzwischen verstorbenen Versicherten auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit einer Abweisung wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgeschlossen und vom Versicherten zu dessen Lebzeiten kein Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes gestellt, hat die Witwe auch dann keinen Anspruch auf Stellung eines solchen Antrages, wenn die Abweisung des Antrages auf Erwerbsunfähigkeitspension ohne meritorische Beurteilung und Entscheidung erfolgt ist.