( § 28 AuslBG, § 19 Abs 2 VStG ) Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei aus dem Gesetz nicht hervorgeht, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen. Eine unterkollektivvertragliche Entlohnung ausländischer Arbeiter ohne Beschäftigungsbewilligung kann dabei als erschwerend gewertet werden, so dass bei Fehlen von Milderungsgründen eine Strafe über der Mindeststrafe als durchaus angemessen anzusehen ist. VwGH 21.06.2000, 99/09/0027. (Beschwerde abgewiesen)