( § 4 Abs 7, § 12a AuslBG, § 1 Z 2 BHZÜV ) Dem von einem Arbeitgeber in einem Verfahren auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Ansehung der Vorschrift des § 4 Abs 7 AuslBG - wonach Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden dürfen, dass die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird, es sei denn, der betroffene Ausländer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz - erstatteten Vorbringen, dass der Ausländer beim HVSVT versichert sei bzw. einen „gesetzlichen Anspruch auf geldwerte Leistungen der öffentlichen Hand“ habe, ist nicht zwingend zu entnehmen, dass der beantragte Ausländer deshalb notwendigerweise Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG hat.