( § 4 Abs 6 AuslBG ) Im Falle des Nichtvorliegens der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates, eine Beschäftigungsbewilligung nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen zu erteilen, ist der Umstand, dass der beantragte Ausländer Asylwerber ist, für sich allein ungeeignet, das Vorliegen der nach § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG weiters (alternativ) geforderten öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen an seiner Beschäftigung darzutun (vgl. VwGH 2. 9. 1993, 93/09/0098, ARD 4569/5/94). VwGH 04.04.2001, 99/09/0170. (Beschwerde abgewiesen)