( § 4 Abs 6 Z 3 lit c AuslBG ) Das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Beschäftigung eines beantragten ausländischen Stallburschen mit handwerklichen Fähigkeiten für ein Fiakerunternehmen setzt ein qualifiziertes - über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes - Interesse voraus. Die Bedeutung des Fiakergewerbes in Wien für die Ankurbelung der österreichischen Wirtschaft kommt dabei im Ergebnis nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber - hinsichtlich der mangelnden Auslastung der Fiaker - nicht darlegen kann, weshalb die Beschäftigung der beantragten Arbeitskraft nicht bloß den Effekt einer Verbesserung der wirtschaftlichen Position seines Unternehmens im Wettbewerb mit anderen Fiakern in Wien, sondern eine im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegende Erhöhung des Umsatzes des gesamten Fiakergewerbes zur Folge hätte. VwGH 03.07.2000, 97/09/0312. (Beschwerde abgewiesen)