( § 4 Abs 1 und Abs 7 AuslBG ) Eine Behörde darf ein von ihr selbst zu vertretendes Versäumnis (hier: die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG) dann nicht zum Nachteil des Antragstellers verwenden, wenn sie selbst die verpönte Lage herbeigeführt hat.
VwGH 04.04.2001, 98/09/0107