( § 4 Abs 6 Z 3 lit b, § 12a AuslBG ) Die entgeltliche Betreuung einer Person durch ausländische Angehörige unterliegt den Bestimmungen des AuslBG und erfüllt, sofern es sich nicht um nachweislich qualifizierte Arbeitskräfte im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege handelt, auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung im Kontingentüberziehungsverfahren.
VwGH 04.04.2001, 98/09/0308