Verbrauch von Alturlauben. Nach Meinung von Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold, Graz, kann der Arbeitgeber einseitig erklären, dass er zuletzt entstandene Urlaubsansprüche vor früher entstandenen Urlaubsansprüchen erfüllt. Widerspricht der Arbeitnehmer dieser Widmung nicht ausdrücklich, dann wird diese Widmung wirksam und kann zur Verjährung von Alturlauben führen. Widerspricht der Arbeitnehmer jedoch, dann wird der Urlaubsverbrauch gemäß § 1416 ABGB auf den zuerst fälligen Urlaubsanspruch angerechnet. (ASoK 2001/170, Heft 6)