( § 503 Z 2 ZPO ) Bekämpft ein Rechtsmittelwerber in seiner Berufung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht auf der Grundlage der Feststellungen, sondern behauptet er bloß, aufgrund orthopädischer, neurologischer, internistischer und neurochirurgischer Probleme erfülle er die Voraussetzungen im Sinne einer Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG, hat er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Lehnt das Berufungsgericht die Beurteilung der Sache aus diesem Grund ab, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden und nicht mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO, da das Urteil in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen kann.