(§ 503 ZPO) Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge verweigert, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 3 ZPO bekämpft werden. Wird derartiges aber weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge des Revisionswerbers nicht weiter einzugehen, da das Urteil des Berufungsgerichtes in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen kann. OGH 22.11.2000, 9 Ob A 233/00f .