( § 391 Abs 3 ZPO ) Entgeltansprüche aus einem Dienstverhältnis und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers aus einem Verhalten des Arbeitnehmers stehen weder bei Erbringung der Arbeitsleistung noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses in einem rechtlichen Zusammenhang, der der Fällung eines Teilurteiles über die Klagsforderung entgegenstehen könnte. Die bloße Einwendung einer nicht konnexen Gegenforderung verhindert nicht den Eintritt der Spruchreife hinsichtlich der Klagsforderung. OLG Wien 26.04.2000, 7 Ra 60/00w, Revision unzulässig.