( § 4 Abs 1 UrlG, § 863 ABGB, § 82 lit f GewO 1859 ) Da gemäß § 4 Abs 1 UrlG der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist, ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers, wenn eine derartige Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber nicht zustande gekommen ist, unbegründet und stellt einen Entlassungsgrund dar. Erklärt jedoch der Arbeitnehmer „er komme nicht mehr, weil er etwas Besseres gefunden habe", ist dies als schlüssiger vorzeitiger Austritt zu werten, da gemäß § 863 ABGB bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Arbeitnehmer während der von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist seine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeit nicht mehr einhalten will. ASG Wien 23.01.2001, 18 Cga 64/00p, rk.