( § 4 Abs 1 UrlG ) Die Fixierung eines konkreten Urlaubstermins ist Gegenstand einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass dann, wenn der Urlaub einmal vereinbart wurde, keine der beiden Parteien diese Vereinbarung einseitig widerrufen kann. Wurde der Urlaub daher zwischen den Parteien festgelegt, wobei jedoch der Urlaubsantritt an die aufschiebende Bedingung geknüpft war, dass kein Schlechtwetter sein werde, hat der durch die aufschiebende Bedingung berechtigte Arbeitnehmer während des Schwebens der Bedingung eine Anwartschaft, die mit dem Eintritt der Bedingung zum Vollrecht wird. Herrscht am vereinbarten Termin des Urlaubsantritts kein Schlechtwetter, ist der Arbeitnehmer berechtigt, seinen Urlaub zu konsumieren. ASG Wien 30.11.1999, 33 Cga 17/98f, bestätigt durch OLG Wien 26. 7. 2000, 8 Ra 115/00s.