( § 9 UrlG, § 10 UrlG idF vor BGBl I 2000/44, TP 2 RATG ) Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist ein Erfüllungsanspruch (vgl. OGH 30.10.1996, .., ARD 4808/33/97), der bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Verbrauch des Urlaubes entsteht, wenn noch kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Wandlung zu einem Ersatzanspruch tritt erst dann ein, wenn aufgrund der Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses während einer hintangesetzten, fingierten Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch entsteht, der sodann im Rahmen der Kündigungsentschädigung einen Schadenersatzanspruch darstellt (vgl. OGH 16.01.1997, 8 Ob S 2215/96k , ARD 4827/30/97). Ist die Urlaubsabfindung jedoch Entgelt als Erfüllungs- und nicht als Ersatzanspruch, gebührt bei einer Klage auf Urlaubsabfindung ein Kostenzuspruch nur gemäß TP 2 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) (und nicht TP 3a RATG), weil eine Klage auf Arbeitsentgelt vorliegt. OLG Wien 29.11.2000, 7 Ra 344/00t.