(§ 9 Abs 1 Z 4 UrlG idF vor BGBl I 2000/44) Muss sich ein gekündigter Arbeitnehmer erhebliche Sorgen um seine weitere wirtschaftliche Existenz machen, ist ihm der Verbrauch seines Resturlaubes während der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht zumutbar.
ASG Wien 16.01.2001, 18 Cga 137/00y, rk.