Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr betreffend Festlegung eines zu BGBl II 2001/161, ARD 5210/5/2001, weiteren bundesweiten Kontingents in Höhe von 1.405 ausländischen Saisonarbeitskräften, deren Beschäftigungsbewilligungen 6 Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2001 enden dürfen. BGBl II 2001/233, ausgegeben am 29. 6. 2001.