( § 18 Abs 6 lit d HbG ) Von einer Auflassung des Hausbesorgerpostens kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der einzige Mieter im Hause die Arbeiten zwar selbst macht, sie aber nicht unentgeltlich verrichtet. ASG Wien 23.11.1999, 4 Cga 141/99d, rk.