( § 20 Abs 1 AngG, § 862a ABGB ) Ein Kündigungsschreiben ist zugegangen, wenn es der Briefträger in den Postkasten des Empfängers wirft oder wenn das Schreiben von einer Person, die im selben Haushalt mit dem Empfänger lebt, entgegengenommen wird. ASG Wien 07.04.2000, 20 Cga 137/99h, rk. (ZAS Jud. 3/2001)