( § 366 ABGB ) Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vereinbarung in seinem Arbeitsvertrag eine in einem ehemaligen Betriebsgebäude seines Arbeitgebers gelegene Dienstwohnung bewohnt, kann dem Räumungsbegehren des Käufers dieser Liegenschaft nicht seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag entgegenhalten, weil derartige obligatorische Rechte den Einzelrechtsnachfolger nur dann binden, wenn dieser sie ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat. Wurde aber eine solche Übernahme im Kaufvertrag unmissverständlich ausgeschlossen, können die vertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber als früheren Eigentümer der Liegenschaft bei der rechtlichen Beurteilung der Eigentumsklage des nunmehrigen Eigentümers nicht entscheidungsrelevant sein. OLG Wien 25.09.2000, 10 Ra 149/00f, bestätigt durch OGH 10. 1. 2001, 9 Ob A 330/00w .