( § 146 Abs 2 Z 5 WTBG ) Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) scheint keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer kammereigenen Pensionsvorsorge für Mitglieder der Kammer für Wirtschaftstreuhänder zu enthalten.
VfGH 10.03.2001, B 1587/00 B-1588/00,B-1615/00B-1666/00