( § 107, § 292 Abs 3 ASVG ) Da der Bezug einer von einem privaten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall gewährten privaten Unfallrente dem Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 3 ASVG zuzurechnen ist, erfüllt das Verschweigen dieses Bezuges einen Rückforderungstatbestand zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 107 ASVG. Hat ein Versicherter aber einen im Gesetz vorgesehenen Tatbestand für die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen (hier: Ausgleichszulage) aus der Sozialversicherung verwirklicht, kann er sich nicht auf gutgläubigen Verbrauch berufen.