( § 18, § 22 HbG, §§ 560 ff. ZPO ) Damit eine gerichtliche Aufkündigung des Dienstverhältnisses, wenn dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs 1 HbG eingeräumt ist, für den beabsichtigten Termin wirksam ist, muss sie nach § 563 Abs 1 ZPO vor Beginn des Laufes der Kündigungsfrist bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 18 Abs 4 HbG (für den Hauseigentümer 6 Wochen und nach 10-jähriger Dauer des Dienstverhältnisses 3 Monate). Eine Aufkündigung für Ende August ist daher nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig - also noch im Mai - bei Gericht angebracht worden wäre, so dass zwischen der Zustellung der Kündigung und dem Kündigungstermin (31. 8.) die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 3 Monaten hätte ablaufen können. OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 16/00g, in Bestätigung von ASG Wien 19. 10. 1999, 4 Cga 92/99y, ARD 5093/2/2000.