( § 18 Abs 6 lit a HbG ) Entfernt ein Hausbesorger in der Hausbesorgerwohnung aufgrund der herrschenden Feuchtigkeit eigenmächtig den Holzfußboden und den Verputz, nachdem zuvor wiederholt Abhilfe durch die Hausverwaltung verweigert wurde, und fällt er anschließend beim Fensterputzen vom Fensterbrett und bricht durch die darunter liegende Decke in einen Kellerlüftungsschacht, wobei es jedoch nur zum Durchbruch kommen konnte, weil zuvor der Holzfußboden entfernt wurde, kann ihm für den eingetreten Schaden kein Vorwurf gemacht werden, da in dem eigenmächtigen Entfernen des morschen Bodens eine Selbsthilfemaßnahme zu sehen ist, die nicht zuletzt im vorhergehenden Verhalten der Hausverwaltung ihren Ursprung hat. Es liegen somit keine solchen gravierenden Umstände vor, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen, weshalb eine Kündigung gemäß § 18 Abs 6 lit a HbG unwirksam ist. ASG Wien 21.12.2000, 1 Cga 33/00d, rk.