(§ 18 Abs 7 HbG) Wird einem Hausbesorger bei der Kündigung angeboten, dass er die bisherige Dienstwohnung ab Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses als Mietwohnung weiterhin benutzen könne, wird dem Erfordernis des § 18 Abs 7 HbG, der eine Kündigung ohne Anführung von Gründen für zulässig erklärt, wenn dem Hausbesorger gleichzeitig eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, nicht entsprochen. In der Zurverfügungstellung derselben, bisher benützten Wohnung handelt es sich jedenfalls nicht um eine „andere entsprechende Wohnung“ im Sinne des Gesetzes. ASG Wien 09.01.2001, 11 Cga 147/00t, Berufung erhoben.