( § 42 Abs 1 Wr. VBO ) Die Wiener Vertragsbedienstetenordnung ( Wr. VBO) ist eine Rechtsquelle sui generis, so dass auf Dienstverhältnisse, die der Wr. VBO unterliegen, das Angestelltengesetz nicht - auch nicht per analogiam - Anwendung findet. Nach den Bestimmungen der Wr. VBO muss die Kündigung durch den Dienstnehmer verschuldet sein, die Kündigungsgründe müssen jedoch nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes erfüllen. OLG Wien 27.11.2000 , 8 Ra 290/00a (