(§ 43 ABGB) Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Geschützt wird der Name als Kennzeichen einer bestimmten Person, der damit identifizierten Persönlichkeit. Dem Namensträger wird das Recht eingeräumt, seinen Namen zu führen und jeden anderen vom Gebrauch auszuschließen. Der darauf gestützte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Hiebei genügt es, dass der Namensträger zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht wird oder der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehung zwischen dem verletzten Namensträger und dem Dritten erweckt wird.