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Haftung der Domain-Vergabestelle für Namensrechtsverletzungen

ARD 5224/28/2001 Heft 5224 v. 26.6.2001

( § 43 ABGB ) Die Domain-Vergabestelle haftet für Namensrechtsverletzungen durch Domain-Namen, wenn der Verletzte ein Einschreiten verlangt, die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist und die Vergabestelle dennoch nicht einschreitet.

OGH 13.09.2000, 4 Ob 166/00s

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