( § 43 ABGB ) Die Domain-Vergabestelle haftet für Namensrechtsverletzungen durch Domain-Namen, wenn der Verletzte ein Einschreiten verlangt, die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist und die Vergabestelle dennoch nicht einschreitet.
OGH 13.09.2000, 4 Ob 166/00s