( § 26 ZollR-DG ) Beschlagnahmt eine Zollbehörde einen Lkw zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung und hält sie diese Beschlagnahme mit der Begründung aufrecht, diese sei auf Dauer erforderlich, um den Gewahrsamsinhaber von weiteren widerrechtlichen Fahrten abzuhalten, handelt es sich bei einem solchen Verständnis der Beschlagnahme nicht mehr um eine bloß vorläufige Maßnahme, sondern die Verfügungsgewalt und das Eigentum an dem Lkw sollen damit als Vorbeugung für ein befürchtetes widerrechtliches Verhalten auf Dauer entzogen bleiben. Dies ist jedoch rechtswidrig, weil nach der vorläufigen Maßnahme der Beschlagnahme die abgenommene Ware ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weitere Maßnahme zuständig ist, abzuliefern und von dieser ohne unnötigen Aufschub eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob der Lkw bei Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme (hier: Ausübung der zollamtlichen Überwachung) freizugeben ist oder nach den Bestimmungen des Zollrechts die Verfügungsgewalt und das Eigentumsrecht dem Berechtigten gegenüber endgültig entzogen werden. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0632. (Bescheid aufgehoben)