( § 39 AlVG, § 1 Abs 2 lit c SNH-VO ) Erscheint eine Überschreitung der durchschnittlichen Kosten anderer vergleichbarer Kinderbetreuungseinrichtungen um mehr als 25% nur dann als gegeben, wenn die Kosten einer Jause miteinberechnet werden, ist die Unterbringungsmöglichkeit des Kindes zumutbar, weil der Ausdruck „Entgelt für die Unterbringung“ in § 1 Abs 2 lit c Sondernotstandshilfeverordnung (SNH-VO) die Kosten einer Jause nicht mitumfasst. VwGH 30.03.2001, 2000/02/0207. (Bescheid aufgehoben)