( § 121, § 122 ArbVG ) Erhielt ein Betriebsratsmitglied hin und wieder dafür Provisionen, dass es während seiner Arbeitszeit die Betreuung des Heißgetränkeautomaten im Interesse der Belegschaft besorgt hat, stellt dies keinen Grund für eine Entlassung oder Kündigung eines BR-Mitgliedes nach § 121 ArbVG und § 122 ArbVG dar. Diese Form der Betreuungsvereinbarung ist durchaus üblich, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt. Die Frage, ob diese Provisionen dem Betriebsrat oder dem BR-Mitglied zukommen sollten, ist tatsächlich von der Belegschaft zu klären und zu lösen. ASG Wien 04.08.2000, 20 Cga 68/00s, rk.