( § 6a Abs 1, § 71 Stmk. BauO 1968 ) Auch wenn für Akte der Vollziehung in Bausachen, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter und letzter Instanz der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig sind, bedeutet dies freilich nicht, dass die eben genannten Behörden auch zur Bemessung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zuständig sind. Eine Ausnahme von der Zuständigkeit der in § 71 Steiermärkische Bauordnung 1968 (Stmk. BauO 1968) gesetzlich als Baubehörden bezeichneten Behörden (Bürgermeister, Stadtsenat, Gemeinderat) ist nur in den Angelegenheiten des Art 15 Abs 5 B-VG verfassungsrechtlich normiert. Diese Verfassungsnorm beschränkt sich nun auf Akte der Vollziehung in Bausachen. Eine auf die Gemeindeautonomie in Angelegenheiten der (ausschließlichen) Gemeindeabgaben Bedacht nehmende Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, dass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 6a Stmk. BauO 1968 die in § 71 Stmk. BauO 1968 bezeichneten Behörden berufen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufschließungsbeitrag „gleichzeitig“ mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben ist, denn nach der Rechtsprechung bedeutet dieser Rechtsbegriff in § 6a Abs 1 Stmk. BauO 1968 so viel wie „aus Anlass“ der Bewilligung. VwGH 20.03.2000, 95/17/0498. (Beschwerde abgewiesen)