( § 20 Abs 14 OÖ BauO 1976 ) Wird ein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben, weil bei Erteilung der Bauplatzbewilligung eine Wohn- bzw. Nutzflächenerweiterung von etwa 190 m2 geplant war, so wäre anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für ein Vorhaben, das - anders als im Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung projektiert - keine 50 m2 übersteigende Erweiterung der Wohn- bzw. Nutzfläche zur Folge hätte, eine Neufestsetzung der Abgabe vorzunehmen. Solange aber die Möglichkeit offen steht, aufgrund der erteilten Baubewilligung den Ausbau des Gebäudes im vollen Umfang der Bewilligung vorzunehmen, steht es noch nicht fest, dass die ursprünglich geplante Erweiterung der Wohn- bzw. Nutzfläche endgültig unterbleibt, so dass der Tatbestand für eine Neubemessung (noch) nicht vorliegt. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0130. (Beschwerde abgewiesen)