( § 20 OÖ BauO 1976 ) Drückt eine - keine Bezeichnung als Bescheid und keine Rechtsmittelbelehrung enthaltende - Erledigung das „Ersuchen“ des Bürgermeisters aus, den auf die Voreigentümerin entfallenden Anteil an den auf 7 Weginteressenten entfallenden 65% der Gesamtkosten der Errichtung eines Ortschaftsweges, die von der Gemeinde nicht getragen werden, der Gemeinde - die hiefür offenbar in Vorlage getreten ist - zu überweisen, stellt diese vor dem Hintergrund eines Gemeinderatsbeschlusses, der die Subventionierung von Vorhaben von Weginteressenten zum Gegenstand hat, und auch unter Beachtung des Umstandes, dass eine Wertung der Erledigung des Bürgermeisters als Beitragsbescheid im Sinne der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 dem Bürgermeister ein durch das Gesetz nicht gedecktes Verwaltungshandeln unterstellen würde, keinen Bescheid und im Besonderen keine Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung dar. VwGH 17.04.2000, 95/17/0499. (Beschwerde abgewiesen)