( § 19 Abs 1 OÖ BauO 1976 ) Die einer Gemeinde „erwachsenen Kosten des Grunderwerbes“ aufgrund eines Tauschvertrages können nicht schlechthin und in jedem Falle der Berechnung des Interessentenbeitrages bei der Bauplatzbewilligung zugrunde gelegt werden, weil die privatrechtliche Rechtsgestaltung der Gemeinde nicht ohne weiteres zulasten der Abgabepflichtigen gehen kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl die konkret von der Gemeinde für den Kauf eines Grundstücks als auch die im Rahmen eines Tauschvertrages getroffene Bewertung der Tauschobjekte einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen ist, um eine unsachliche Ungleichbehandlung der Abgabepflichtigen aufgrund einer vom VwGH nicht überprüfbaren Disposition des Abgabengläubigers hintanzuhalten. VwGH 17.04.2000, 2000/17/0025. (Bescheid aufgehoben)