(§ 4c Abs 2 AuslBG, Art 7 ARB 1/80) Leben ein Familienangehöriger und seine Bezugsperson (hier: der Vater) nach der Eheschließung des Familienangehörigen voneinander getrennt, ist darin kein hinreichender „Rechtfertigungsgrund“ für die seit der Eheschließung andauernde Unterbrechung des gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Vater zu erkennen, weil keine Absicht des Familienangehörigen besteht, zu seiner Bezugsperson zurückzukehren und den gemeinsamen Wohnsitz fortzusetzen.