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§ 31 Wr. PVGO, § 47 Wr. PVG

ARD 5220/35/2001 Heft 5220 v. 7.6.2001

( § 31 Wr. PVGO, § 47 Wr. PVG ) Der Umstand, dass ein Landesbediensteter bei einer Gewerkschaftsveranstaltung einen Antrag an den Vorsitzenden seiner Personalvertretung stellte, der an dieser Veranstaltung als Gewerkschaftsfunktionär teilnahm, schließt allein nicht die Anwendbarkeit des Wiener Personalvertretungsgesetzes (Wr. PVG) auf die Behandlung dieser Anträge zwingend aus, da ein Ansinnen an ein Personalvertretungsorgan iSd § 31 Abs 1 Wiener Personalvertretungs-Geschäftsordnung (Wr. PVGO) von einem Bediensteten formlos bei jeder Gelegenheit, also auch bei einem von der Gewerkschaft veranstalteten Informationsabend, gestellt werden kann. In diesem Fall wird davon auszugehen sein, dass die Unterlassung des Weiterleitens eines solchen Antrages an das zuständige Personalvertretungsorgan durch den Vorsitzenden dieser Versammlung, wenn er nur Gewerkschaftsfunktionär ist, nicht dem Wr. PVG zu unterstellen ist. Eine Kontrolle durch die gemeinderätliche Personalkommission nach § 47 Abs 1 Z 6 und Abs 2 Wr. PVG kommt aber dann in Betracht, wenn das Ansinnen nach dem erklärten Willen des Bediensteten zur Behandlung für den Dienststellenausschuss bestimmt ist und sich außerdem an den bei dieser Veranstaltung anwesenden Vorsitzenden des betreffenden Personalvertretungsorgans erkennbar in seiner Funktion als Personalvertreter richtete. VwGH 17.12.1999, 94/12/0196. (Beschwerde abgewiesen)

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