( § 67 Abs 10 ASVG ) Die Rechtsauffassung, dass ein Dienstgeber gemäß § 67 Abs 10 ASVG für alle nicht entrichteten, bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge haftet, hinsichtlich deren er nicht in der Lage ist, nachzuweisen, dass ihn an der Nichtentrichtung kein Verschulden trifft, insbesondere durch den Nachweis fehlender Gesellschaftsmittel im Zeitraum des Beitragsrückstandes und der jeweiligen Gleichbehandlung der Gebietskrankenkasse mit anderen Gläubigern bei der Erbringung von Zahlungen, ist seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates VwGH 12. 12. 2000, 98/08/0191, 0192, ARD 5190/10/2001, verfehlt. VwGH 14.03.2001, 2000/08/0177. (Bescheid aufgehoben)