( § 1162c, § 1304 ABGB, § 4 Abs 4 EFZG ) Wird bei der Abwägung nach § 1162c ABGB gerade jenes Verhalten eines Arbeitnehmers (hier: Unterlassung der Krankmeldung) als Mitverschulden gewertet, das für die Begründung einer Entlassung nicht ausreichend war, ist dies bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers für die Begründung des Mitverschuldens an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses unzureichend, da § 1162c ABGB nicht dazu dient, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mildern. OGH 24.01.2001, 9 Ob A 290/00p , in Abänderung von OLG Wien 26. 7. 2000, 7 Ra 189/00s, ARD 5179/10/2000, und ASG Wien 1. 2. 2000, 18 Cga 68/99x, ARD 5144/13/2000.