( § 54 Abs 1 Z 3, § 294, § 301 Abs 3 EO ) Da an die Bezeichnung des Drittschuldners bei einer Forderungspfändung kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, ist die Pfändung trotz undeutlicher Bezeichnung wirksam, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erkennen können, wer als Drittschuldner gemeint ist.
ASG Wien 01.12.2000, 21 Cga 236/99z, rk.