( § 255 Abs 2 ASVG ) Die Tätigkeit als Elektroschweißer ist noch nicht als angelernte Tätigkeit iSd § 255 Abs 2 ASVG zu werten. Wenn auch die Dauer der für eine Tätigkeit notwendigen Anlernung nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Frage bildet, ob die Tätigkeit als angelernt iSd § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, kommt ihr doch hiefür maßgebliche Bedeutung zu. In Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa 3 Jahre beträgt, spricht auch der Umstand, dass der Kenntnis- und Wissensstand eines Elektroschweißers durch Kurse und Weiterbildungsveranstaltungen in der Dauer von etwa 4 bis 6 Wochen erlangt werden kann, dagegen, dass in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind. OGH 25.07.2000, 10 Ob S 175/00h .