( § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG ) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, weil er Ersatzmitglied des Betriebsrates ist, ist kein in § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG normiertes verpöntes Motiv. Dass der Arbeitnehmer allenfalls deshalb gekündigt wurde, um ihn durch einen billigeren, einem anderen Kollektivvertrag unterliegenden, bereits aufgenommenen Mitarbeiter zu ersetzen, stellt ebenfalls kein verpöntes Motiv gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG dar. ASG Wien 13.09.2000, 23 Cga 121/99b, Berufung erhoben.