( § 105 Abs 1 ArbVG ) Ein Gespräch des Betriebsratsvorsitzenden mit dem Prokuristen, in dem neben anderen Themen auch die Absicht, einen Arbeitnehmer zu kündigen, behandelt wird, stellt keine Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigen Kündigung iSd § 105 Abs 1 ArbVG dar, wenn der BR-Vorsitzende im Vergleich zu sonstigen Verständigungen nicht entnehmen konnte, dass eine sehr baldige Kündigung bevorsteht, und ihm auch der Kündigungstermin im Gegensatz zu sonstigen Verständigungen nicht bekannt war. ASG Wien 06.06.2000, 9 Cga 234/97i, rk.