( § 105 Abs 1 ArbVG ) Wurde das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren zur Kündigung einer Arbeitnehmerin nur vor Abgabe der ersten wegen Schwangerschaft unwirksamen Kündigungserklärung durchgeführt, kann die spätere Kündigung nur dann rechtswirksam sein, wenn die zweite Kündigungserklärung im Zuge eines einheitlichen Kündigungsfalles abgegeben wird. Ein derartiger einheitlicher Kündigungsfall liegt bei einem Zeitraum von 38 Tagen nicht vor.