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Sozialwidrige Kündigung vor vorzeitiger Alterspension

ARD 5215/14/2001 Heft 5215 v. 15.5.2001

( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Die Kündigung eines Arbeitnehmers ein Jahr vor Erreichen des Anspruchsalters auf vorzeitige Alterspension ist bei einer Einkommensdifferenz zur Pension von 43,42% auch dann sozialwidrig, wenn der Arbeitnehmer selbst beabsichtigt, die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen, und über einen luxuriösen Lebensstil verfügt.

ASG Wien 09.06.2000, 34 Cga 64/99a, Berufung erhoben

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