( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Die Kündigung eines Arbeitnehmers ein Jahr vor Erreichen des Anspruchsalters auf vorzeitige Alterspension ist bei einer Einkommensdifferenz zur Pension von 43,42% auch dann sozialwidrig, wenn der Arbeitnehmer selbst beabsichtigt, die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen, und über einen luxuriösen Lebensstil verfügt.
ASG Wien 09.06.2000, 34 Cga 64/99a, Berufung erhoben