( § 33 AlVG, § 2 Abs 2 NHV ) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (z.B. Kur- oder Krankenhausaufenthalt oder Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. VwGH 15.11.2000, 95/08/0294. (Bescheid aufgehoben)