( § 36 AlVG, § 6 Abs 4 NHV idF BGBl 1993/533 ) Rückzahlungsverpflichtungen für Kredite, die dem Ausbau und der Renovierung zu vermietender Wohnungen und damit der Schaffung künftiger Einkommensquellen dienen, sind keine berücksichtigungswürdigen Fälle (iSd § 6 Abs 4 Notstandshilfeverordnung), die bei Beurteilung eines Notstandshilfeanspruchs einkommensmindernd wirken können. VwGH 31.03.2000, 99/02/0345. (Beschwerde abgewiesen)