( § 33 AlVG, § 5 NHV ) Ersparnisse, die zum Ankauf eines Hauses verwendet wurden, und der Verzicht auf Mieteinnahmen aus diesem Haus, um es für sich und seine Familie zu nutzen, stehen einem Anspruch auf Notstandshilfe nicht entgegen, soweit dieser Verzicht nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.
VwGH 20.12.2000, 95/08/0107