( § 36 Abs 5 AlVG ) Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung in Bezug auf die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Notstandshilfe führen können, sind u.a. „Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung“. Davon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung einer Kanalanschlussgebühr als Kosten der Wohnraumbeschaffung, die mit monatlichen Ratenzahlungen von über S 3.000,- eine nicht vernachlässigbare finanzielle Belastung darstellen muss, ohne Angabe näherer Gründe auch dann rechtswidrig, wenn die Gebühr „als zwischenzeitig gestundet“ bezeichnet wird, obwohl die Stundung nur bis zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung des Arbeitslosen gewährt wurde.